Clusterkopfschmerz Migräne

November 2001

Gutachtliche Beurteilung bei Clusterkopfschmerz

Von einer Cluster-Kopfschmerz-Selbsthilfegruppe wurde auf dieses Krankheitsbild (anfallsartig meist einseitig im Bereich von Auge/ Schläfe auftretende schwerste Kopfschmerzen von 15 Minuten bis 3 Stunden Dauer mit Begleitsymptomen und unterschiedlicher Häufigkeit) aufmerksam gemacht und die Forderung erhoben, die „Anhaltspunkte“ entsprechend zu ergänzen. Die Anwesenden wiesen darauf hin, dass die „Anhaltspunkte“ Richtlinien für den Regelfall darstellten, die nicht alle Gesundheitsstörungen wie in einem Lehrbuch berücksichtigen könnten. Sie betonten, dass die in Nr. 26.2 der „Anhaltspunkte“ aufgezeigten Grundsätze zur Beurteilung von Gesichtsneuralgien und echter Migräne in jedem Fall eine sachgerechte Beurteilung auch des Cluster-Kopfschmerzes gewährleisten, wobei wegen der in der Regel stärkeren Schmerzen höhere GdB/MdE-Grade in Betracht kommen. Dazu seien allerdings genaue Befundberichte der behandelnden Ärzte erforderlich, die neben Angaben über Intensität und Dauer der Anfälle auch solche über die Häufigkeit des Auftretens der Kopfschmerzen und ihrer Auswirkungen im täglichen Leben enthalten sollten. Die Beurteilung werde durch Vorlage eines „Schmerzkalenders“ erleichtert. Eine Ergänzung der Anhaltspunkte“ ist nicht erforderlich.

April 1999

Gutachtliche Beurteilung bei echter Migräne

DVon einem versorgungsärztlichen Dienst wurden Hilfen zur Differenzierung einer echten Migräne und anderer chronischer Kopfschmerzsyndrome gewünscht. Die Beiratsmitglieder betonten, dass ein Fachgutachter die Krankheitsbilder gut differenzieren könne und es nicht Aufgabe des Beirats sei, Lehrbuchwissen zu vermitteln. Für die GdB/MdE-Beurteilung von Kopfschmerzsyndromen komme es vor allem darauf an, dass die beigezogenen Befundberichte genaue Angaben über Art, Intensität und Dauer von Kopfschmerzen enthielten. Auf dieser Basis könnten dann in Analogie zu den Kriterien für eine Migräne (Nr. 26.2, Seite 51 der „Anhaltspunkte“) sachgerechte Beurteilungen abgegeben werden.



Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung